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Krüger-Köhr

Bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts wurden die beiden Wirte im Alten und Neuen Krug jährlich in der s.g. „Krüger-Köhr“ gewählt.

 

Der Ablauf der Wahl ist in einer Notiz aus dem Jahre 1711 festgehalten: „Sonst hat es mit der bestettigung der Kruger auff dem Lande diese beschaffenheit, daß die gemeinde unter denjenigen, welche sich angegeben, jedesmahl 3 Personen dem Ambte presentirt und dieses von den dreyen einen, sonder auff die Meißsten zu sehen erwehlet und confirmiret."1).

 

So die Theorie, in der Praxis wählten im 18. Jahrhundert meistens die Nachbarn, also die dienstpflichtigen Bauern, den zukünftigen Wirt aus ihren eigenen Reihen aus2). Dabei machten die Kandidaten unterschiedliche Angebote über Pachthöhe, sonstige Leistungen an die Gemeinde oder über die Gestaltung des Bierpreises.

Hatte man sich auf eine Person geeinigt, musste die Wahl vom Grafen bestätigt werden3). Aber nur Zweifel an der Bonität des neuen Pächters oder an seinem oder dem Lebenswandel seiner Frau konnten die Bestätigung gefährden.

 

Die Wiederwahl eines Wirtes war durchaus üblich, manche bewirtschafteten „ihren“ Krug acht oder gar zehn Jahre.

 

Ortsfremde, die über keine nennenswerte Anhängerschaft unter den Nachbarn verfügten, hatten bei der Krüger-Köhr keine Chance.

 

Und nur geringe Chancen hatten die Ackerleutea), also die Nachbarn, die Spanndienste leisten mussten und demzufolge über Zugtiere verfügten.

1730 hieß es in diesem Zusammenhang „…hätten die Andern Ackerleute wenn ein Ackermann im Kruge, keinen verdienst mit bierfahren, der fuhrlohn trüge jährlich biß 100 thlb), damit könne macher die schuld abverdienen…"4).

 

Das Bier musste ja bei den Brauern in Wernigerode abgeholt und nach Wasserleben transportiert werden, ein Kothsassec) ohne Zugtiere war dazu selber nicht in der Lage und auf Lohnfuhren durch die Ackerleute angewiesen.

 

Es ist daher nicht verwunderlich, dass bis zum 19. Jahrhundert die meisten Krüger aus der Gruppe der Kothsassen kamen.

 

H.-G. Krasberg 2018

 


Anmerkungen

a) Ackerleute oder Ackermänner waren Voll- u. Halbspänner sowie Kärrner (siehe Dienstpflichtige Bauern und Anbauern)

b) 1 rthl (Reichsthaler) oder thl (Thaler) = 24 ggr (Gute Groschen) = 288 pf (Pfennig)

c) Kothsassen waren handdienstpflichtige Bauern mit kleineren Höfen (siehe Dienstpflichtige Bauern und Anbauern)

 

Quellen und Literatur

1) Landesarchiv Sachsen-Anhalt, MD, H, Nr. 1020, Acta die Verpachtung der Gemeindegüter 1672, Blatt 43v

2) siehe hierzu: Landesarchiv Sachsen-Anhalt, MD, H, Nr. 1020, Acta die Verpachtung der Gemeindegüter 1672

3) Heise, Wilhelm: Chronik des Dorfes Wasserleben, handschriftlich, unveröffentlicht, 4 Bde., Wasserleben, 1964, Bd. 1, S. 71

4) Landesarchiv Sachsen-Anhalt, MD, H, Nr. 1020, Acta die Verpachtung der Gemeindegüter 1672, Blatt 100v